RS Vwgh 1992/9/15 88/04/0195

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs5;

Rechtssatz

Der Gebietskörperschaft (hier Stadtgemeinde) als Eigentümerin eines der betreffenden Bergbauanlage benachbarten Grundstückes und als Verwalterin der darauf befindlichen Objekte steht im Bewilligungsverfahren nach § 146 BergG keine Parteistellung zur Vertretung der Interessen der dort Wohnenden zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040195.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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