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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0075 E 15. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/05/0263 E 14. Dezember 1993Rechtssatz
Bleibt das ursprüngliche Bauprojekt in seiner Lage unverändert, entfiel durch die Projektsänderungen lediglich das sogenannte "dritte Dachgeschoß", wurden die Gauben verkleinert und zum Teil in den Baukörper geschoben, 4 Dacherker begradigt und die Ausladung der gartenseitigen Balkone im Erdgeschoß und im ersten Dachgeschoß reduziert, sodaß diese Balkone die Baufluchtlinien nun nicht mehr überragen, liegt nur eine Reduktion des ursprünglichen Bauvorhabens vor, durch die der Charakter des ursprünglichen Bauvorhabens nicht geändert wurde (Hinweis E 30.9.1976, VwSlg 7876 A/1976).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X02Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012