RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §73;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0075 E 15. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/05/0263 E 14. Dezember 1993

Rechtssatz

Bleibt das ursprüngliche Bauprojekt in seiner Lage unverändert, entfiel durch die Projektsänderungen lediglich das sogenannte "dritte Dachgeschoß", wurden die Gauben verkleinert und zum Teil in den Baukörper geschoben, 4 Dacherker begradigt und die Ausladung der gartenseitigen Balkone im Erdgeschoß und im ersten Dachgeschoß reduziert, sodaß diese Balkone die Baufluchtlinien nun nicht mehr überragen, liegt nur eine Reduktion des ursprünglichen Bauvorhabens vor, durch die der Charakter des ursprünglichen Bauvorhabens nicht geändert wurde (Hinweis E 30.9.1976, VwSlg 7876 A/1976).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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