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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Bebauungsplan Linz NW 100/4, der nach den Zielvorstellungen des Verordnungsgebers den bestehenden Bestand sichern soll, ist im Hinblick auf § 16 Abs 15 OÖ ROG nicht rechtswidrig, was auch für die Zurücknahme der Straßenbreite gegenüber dem Teilbebauungsplan Linz NW 100/I gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050020.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009