RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Index

26/02 Markenschutz Musterschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
MustG 1970 §1 Abs1;
MustG 1970 §24;
MustG 1970 §26;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 1 Abs 1 des Musterschutzgesetzes 1970 ergibt sich, daß nicht die Funktion, Konstruktion oder das Herstellungsmaterial Gegenstand des Musterschutzes sind, sondern nur die äußere besondere und augenfällige Form des Gegenstandes. Dies hat ua auch im Anwendungsbereich des § 26 (in Verbindung mit § 24) des Musterschutzgesetzes 1970 zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage der musterrechtlichen Gleichheit auf den "Gesamteindruck" beim Vergleich eines als Muster hinterlegten Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand abzustellen ist, wobei ein derartiger, die Beantwortung einer Rechtsfrage darstellender Vergleich sohin auch nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet (Hinweis E 19.1.1977, 282/76).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040060.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten