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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 1 Abs 1 des Musterschutzgesetzes 1970 ergibt sich, daß nicht die Funktion, Konstruktion oder das Herstellungsmaterial Gegenstand des Musterschutzes sind, sondern nur die äußere besondere und augenfällige Form des Gegenstandes. Dies hat ua auch im Anwendungsbereich des § 26 (in Verbindung mit § 24) des Musterschutzgesetzes 1970 zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage der musterrechtlichen Gleichheit auf den "Gesamteindruck" beim Vergleich eines als Muster hinterlegten Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand abzustellen ist, wobei ein derartiger, die Beantwortung einer Rechtsfrage darstellender Vergleich sohin auch nicht den Gegenstand eines Sachverständigenbeweises bildet (Hinweis E 19.1.1977, 282/76).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040060.X01Im RIS seit
15.09.1992