RS Vwgh 1992/9/15 91/04/0252

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften durch Dritte (hier: der Mieter des Hauses, in dem das Gastgewerbe ausgeübt wird) findet im Gesetz keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040252.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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