RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §29 Abs3;
HKG 1946 §57a Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0076 E 15. September 1992

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 3 zweiter Satz HKG - Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen durch den gleichartigen Fachverband im Falle des Absehens von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe - hat sich danach die Landeskammer bei ihrer Beschlußfassung nach § 57a Abs 3 auf ihren örtlichen Wirkungsbereich zu beschränken und dies auch entsprechend in ihrer Beschlußfassung zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung von "Fachvertretungen" in dem vorangeführten Grundumlagenbeschluß kann somit bei gesetzeskonformer Betrachtungsweise nur als Hinweis auf den dem Wirkungsbereich der Landeskammer entsprechenden räumlichen Geltungsbereich angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040079.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten