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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
HKG 1946 §29 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0076 E 15. September 1992Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 3 zweiter Satz HKG - Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen durch den gleichartigen Fachverband im Falle des Absehens von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe - hat sich danach die Landeskammer bei ihrer Beschlußfassung nach § 57a Abs 3 auf ihren örtlichen Wirkungsbereich zu beschränken und dies auch entsprechend in ihrer Beschlußfassung zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung von "Fachvertretungen" in dem vorangeführten Grundumlagenbeschluß kann somit bei gesetzeskonformer Betrachtungsweise nur als Hinweis auf den dem Wirkungsbereich der Landeskammer entsprechenden räumlichen Geltungsbereich angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040079.X01Im RIS seit
25.01.2001