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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §69 Abs1 idF 1987/028;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E 11.12.1991, G 74/90-6, G 178/90-6, § 69 Abs 1 idF 1987/028 Wr BauO mit Wirkung vom 30.11.1992 aufgehoben. Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Fall - es handelt sich um keinen Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG - die gegenständliche Vorschrift in ihrer Fassung vor ihrer Aufhebung anzuwenden. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsbehörde bei Anwendung dieser Bestimmung zukommenden Ermessensspielraumes ist es keinesfalls unsachlich, das Interesse an der Erweiterung eines auf der Liegenschaft befindlichen Gewerbebetriebes um ein Musterlager als gerechtfertigten Ausnahmefall zu berücksichtigen, wenn - wie hier -
die räumliche Nähe des Lagers zu den Büroräumen des Gewerbebetriebes ein betriebswirtschaftlich vernünftiges Vorgehen darstellt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050262.X01Im RIS seit
15.09.1992