RS Vwgh 1992/9/15 88/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §69 Abs1 idF 1987/028;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 11.12.1991, G 74/90-6, G 178/90-6, § 69 Abs 1 idF 1987/028 Wr BauO mit Wirkung vom 30.11.1992 aufgehoben. Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Fall - es handelt sich um keinen Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG - die gegenständliche Vorschrift in ihrer Fassung vor ihrer Aufhebung anzuwenden. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsbehörde bei Anwendung dieser Bestimmung zukommenden Ermessensspielraumes ist es keinesfalls unsachlich, das Interesse an der Erweiterung eines auf der Liegenschaft befindlichen Gewerbebetriebes um ein Musterlager als gerechtfertigten Ausnahmefall zu berücksichtigen, wenn - wie hier -

die räumliche Nähe des Lagers zu den Büroräumen des Gewerbebetriebes ein betriebswirtschaftlich vernünftiges Vorgehen darstellt.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050262.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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