RS Vwgh 1992/9/15 89/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Bauvorhaben ist zwar ein unteilbares Ganzes, sodaß der Berufungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe besteht dann, wenn der durch die Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur

einzelne dieser Teile erfaßt sind (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Die funktionelle Zuständigkeit berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nur dazu, den Bescheid erster Instanz im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (Hinweis E 28.4.1981, 1199/80).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050027.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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