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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bauvorhaben ist zwar ein unteilbares Ganzes, sodaß der Berufungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe besteht dann, wenn der durch die Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur
einzelne dieser Teile erfaßt sind (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Die funktionelle Zuständigkeit berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nur dazu, den Bescheid erster Instanz im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (Hinweis E 28.4.1981, 1199/80).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050027.X01Im RIS seit
03.05.2001