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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - über diesen Antrag abzusprechen. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und daß somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz bezughabende Parteienantrag unerledigt bliebe (Hinweis E 16.12.1986, 85/08/0044).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040120.X01Im RIS seit
15.09.1992