RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0120

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - über diesen Antrag abzusprechen. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und daß somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz bezughabende Parteienantrag unerledigt bliebe (Hinweis E 16.12.1986, 85/08/0044).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040120.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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