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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §353 idF 1988/399;Rechtssatz
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs 3 legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040025.X02Im RIS seit
15.09.1992