RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0025

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;

Rechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs 3 legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040025.X02

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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