RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0079

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0076 E 15. September 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0173 1

Stammrechtssatz

Aus § 57a Abs 3 und § 57g Abs 1 HKG in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß nach Vorschreibung der Grundumlage durch die Landeskammer über entsprechendes Begehren der zahlungspflichtigen Person nicht ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid zu erlassen ist. Gegenstand des nach § 57g Abs 1 legcit zu erlassenden Bescheides ist vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagenpflicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040079.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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