RS Vfgh 1985/2/21 B651/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1985
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir RaumOG §30 Abs1
Tir RaumOG §31 Abs3

Rechtssatz

Tir. RaumOG 1972; §30 Abs1 verstößt nicht gegen den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums; unterschiedliche Regelung für Entschädigungen nach Änderung eines Flächenwidmungsplanes - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung des §30 Abs1

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B651.1981

Dokumentnummer

JFR_10149779_81B00651_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten