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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Tir. RaumOG 1972; §30 Abs1 verstößt nicht gegen den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums; unterschiedliche Regelung für Entschädigungen nach Änderung eines Flächenwidmungsplanes - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Anwendung des §30 Abs1
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B651.1981Dokumentnummer
JFR_10149779_81B00651_01