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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0107 E 15. September 1992 92/04/0108 E 15. September 1992Rechtssatz
Ein "Streitfall" nach § 42 Abs 4 HKG hat eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0098). Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematsichen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040105.X01Im RIS seit
15.09.1992