RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Rahmen seiner Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Wurde durch die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage im Betriebsbewilligungsbescheid die in Ansehung der Person des Nachbarn im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert, so wurde der Nachbar durch diesen Betriebsbewilligungsbescheid - unbeschadet seiner Parteistellung - in einem Recht nicht verletzt (Hinweis E 11.9.1983, 81/04/0041, VwSlg 10995 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040117.X01

Im RIS seit

15.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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