Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Accordino 1957 Art3 Abs2;Rechtssatz
Entscheidet der Landeshauptmann auf Grund einer nach Art III Abs 2 zweiter Satz des Accordino erlassenen DelegierungsVO der FLD über einen Antrag auf Einfuhr von Weizenmehl, wird er als von der FLD delegierte Behörde tätig. In solchen Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die delegierende Behörde maßgebenden Vorschriften. Die Finanzlandesdirektion hat bei der Vollziehung des Accordino - einer zollrechtlichen Vorschrift - die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der hier maßgeblichen Fassung, anzuwenden (§ 1 lit. a BAO). Nach § 291 BAO ist - unter anderem - gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz (das sind gemäß § 74 BAO die Finanzlandesdirektionen) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Hinweis auf VfGH 1. März 1990, B 933/88 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Delegierung InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011