RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0127

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusvG 1985 §2;
AusvG 1985 §6 Abs1;
GewO 1973 §38;

Rechtssatz

Gegen die Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes können nur befugte Gewerbsleute verstoßen (Hinweis E 30.9.1983, 83/04/0015), doch ist den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes ein normative Gehalt, wonach die Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 iVm § 2 erster Satz AusverkaufsG nur von demjenigen begangen werden könne, der über eine Gewerbeberechtigung an jenem Standort verfüge, für den der Ausverkauf angekündigt wurde, nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040127.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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