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26/01 WettbewerbsrechtNorm
AusvG 1985 §2;Rechtssatz
Gegen die Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes können nur befugte Gewerbsleute verstoßen (Hinweis E 30.9.1983, 83/04/0015), doch ist den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes ein normative Gehalt, wonach die Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 iVm § 2 erster Satz AusverkaufsG nur von demjenigen begangen werden könne, der über eine Gewerbeberechtigung an jenem Standort verfüge, für den der Ausverkauf angekündigt wurde, nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040127.X01Im RIS seit
15.09.1992