Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert wird, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt und sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen hält, hält sich eine "Modifizierung" eines Genehmigungsantrages auch innerhalb der Sachentscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde iSd
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040113.X01Im RIS seit
15.09.1992