RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0113

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Wenn einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert wird, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt und sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen hält, hält sich eine "Modifizierung" eines Genehmigungsantrages auch innerhalb der Sachentscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde iSd

§ 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040113.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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