RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0124

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Wr BauO sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß einem Bauwerber, der die zu bebauende Liegenschaft zwar gekauft hat, aber mangels grundbücherlicher Eintragung noch nicht deren Eigentümer geworden ist, in einem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung "Legitimation in jenem Maße zugebilligt werden muß, die die Vorlage der nicht mehr zu beschaffenden Zustimmungserklärung der verstorbenen, bücherlich aufscheinenden Eigentümerin hinfällig macht". Die Behörde erster Instanz hat daher vom Bauwerber zu Recht im Wege eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Ansuchens gefordert (Hinweis E 28.3.1977, 2015/76, VwSlg 9284 A/1977). Der abhandlungsbehördlich genehmigte Kaufvertrag vermag die Zustimmung des Grundeigentümers nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050124.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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