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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Wr BauO sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß einem Bauwerber, der die zu bebauende Liegenschaft zwar gekauft hat, aber mangels grundbücherlicher Eintragung noch nicht deren Eigentümer geworden ist, in einem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung "Legitimation in jenem Maße zugebilligt werden muß, die die Vorlage der nicht mehr zu beschaffenden Zustimmungserklärung der verstorbenen, bücherlich aufscheinenden Eigentümerin hinfällig macht". Die Behörde erster Instanz hat daher vom Bauwerber zu Recht im Wege eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Ansuchens gefordert (Hinweis E 28.3.1977, 2015/76, VwSlg 9284 A/1977). Der abhandlungsbehördlich genehmigte Kaufvertrag vermag die Zustimmung des Grundeigentümers nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050124.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008