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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/28 90/04/0228 1Stammrechtssatz
Die in § 42 Abs 3 VwGG normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugsakten) Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 29.11.1985 85/17/0030). Der auf den Bescheid vom 3.4.1990 gestützte nunmehr angefochtene Bescheid verlor somit mit dem aufhebenden hg Erkenntnis vom 26.2.1991 seine Grundlage. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der in der Verwaltungsstrafsache erlassene Berufungsbescheid vom 3.4.1990 nicht ergangen wäre.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040066.X01Im RIS seit
15.09.1992