RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/28 90/04/0228 1

Stammrechtssatz

Die in § 42 Abs 3 VwGG normierte "ex-tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugsakten) Akten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 29.11.1985 85/17/0030). Der auf den Bescheid vom 3.4.1990 gestützte nunmehr angefochtene Bescheid verlor somit mit dem aufhebenden hg Erkenntnis vom 26.2.1991 seine Grundlage. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der in der Verwaltungsstrafsache erlassene Berufungsbescheid vom 3.4.1990 nicht ergangen wäre.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040066.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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