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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Unwirksamkeit der ersten durch eine neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides auf Ersuchen des Beschwerdeführers; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Salzburger Landesagrarsenates vom 21. Februar 2003, Z LAS-3/31/11-2003, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Flurbereinigungsplan Schwarzenbach, als unbegründet abgewiesen wurde.
Aus der Gegenschrift der belangten Behörde und den Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Zustellung ist damit rechtswirksam zustande gekommen (§17 ZustG).
Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß §17 Abs4 ZustG auch dann gültig ist, wenn die in §17 Abs2 leg. cit. genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellung auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Verständigung dem Zustellempfänger (nach dessen Behauptungen in seiner Äußerung vom 4. Februar 2004) nicht zugekommen ist. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (VwGH 13.12.1990, Zl. 90/09/0157).
Die neuerliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer über dessen telefonisches Ersuchen am 28. Juli 2003 macht die erste Zustellung nicht unwirksam.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 17. Juli 2003 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 5. September 2003 zur Post gegeben.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im hier nicht gegebenen Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Abtretung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1188.2003Dokumentnummer
JFT_09959697_03B01188_00