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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs2;Rechtssatz
Das Wesensmerkmal des Strafvollzuges, nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Abschließung eines Strafgefangenen von der Außenwelt und die damit verbundene Beschränkung seiner Lebensführung für die Dauer des Freiheitsentzuges bringen die Unmöglichkeit mit sich, mit dem jeweiligen Lebenspartner geschlechtlich zu verkehren (Hinweis E 30.4.1980, 527/80, VwSlg 10115 A/1980, E VfGH 6.12.1979, B 311/77, VfSlg 8691).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010344.X01Im RIS seit
16.09.1992