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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §100 Abs1;Rechtssatz
Intimkontakte zwischen Strafgefangenen und ihren jeweiligen Lebenspartnern im Rahmen eines Besuchs sind durch
§ 94 Abs 3 StVG von vorherein ausgeschlossen. Nach der Judikatur des OGH (der sich auch der VwGH anschließt) ist zwischen Vornahme einer Eheschließung und dem Vollzug der Ehe zu unterscheiden, und es steht nur der Eheschließung selbst die sich aus dem Wesen der Freiheitsstrafe ergebende grundsätzliche Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt nicht entgegen, dem Vollzug hingegen schon (Hinweis E OGH vom 8.1.1976, 13 Os 186-188/75, EVBl 1976/210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010344.X02Im RIS seit
16.09.1992