RS Vwgh 1992/9/16 90/13/0299

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §124;
BAO §132 Abs1;
BAO §138 Abs2;
BAO §164 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufbewahrungspflichten sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen umfassen keineswegs allein die in § 124 BAO bezeichneten Aufzeichnungen, zu deren Führung eine Verpflichtung nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, sondern erstrecken sich auf alle - für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen - tatsächlich geführten Aufzeichnungen. Dies gilt auch für die nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geführten Fahrtenbücher. Die Weigerung, diese Aufzeichnungen der AbgBeh vorzulegen, führt somit zur Schätzungsverpflichtung nach § 184 Abs 2 BAO, da damit die Auskunft über Umstände verweigert wurde, die für die Ermittlung der Abgaben wesentlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X07

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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