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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §124;Rechtssatz
Die Aufbewahrungspflichten sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen umfassen keineswegs allein die in § 124 BAO bezeichneten Aufzeichnungen, zu deren Führung eine Verpflichtung nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, sondern erstrecken sich auf alle - für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen - tatsächlich geführten Aufzeichnungen. Dies gilt auch für die nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geführten Fahrtenbücher. Die Weigerung, diese Aufzeichnungen der AbgBeh vorzulegen, führt somit zur Schätzungsverpflichtung nach § 184 Abs 2 BAO, da damit die Auskunft über Umstände verweigert wurde, die für die Ermittlung der Abgaben wesentlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X07Im RIS seit
16.09.1992