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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Bringt der Spruch eines angefochtenen Bescheides durch Bezeichnung der Abgabenart und des Erhebungszeitraumes zweifelsfrei zum Ausdruck, über welche mit Berufung bekämpfte Abgabenansprüche entschieden wurde, liegt eine Mangelhaftigkeit auch dann nicht vor, wenn die Geschäftszahl und das Datum des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht aufscheinen. Werden mit dem angefochtenen Bescheid keine zusätzlichen Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, erübrigt sich auch ein Hinweis auf ein Fälligkeitsdatum, da die ursprüngliche Fälligkeit der betreffenden Abgaben durch das Berufungsverfahren nicht berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X06Im RIS seit
24.10.2001