RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0326

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/06 92/01/0190 1

Stammrechtssatz

Zieht der Bf seine Berufung zurück (hier: nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch Erklärung gegenüber der Behörde vor Ablauf der dieser vom VwGH gesetzten Frist) wird durch diese Parteienerklärung einer vorliegenden Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, da diese eine aufrechte Berufung voraussetzt, über die der VwGH anstelle der belangten Behörde entscheiden könnte.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010326.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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