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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968;Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist dann nicht anzuwenden, wenn der Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf den Inhalt dieser Eingabe, aus der sich kein Anhaltspunkt für eine Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, mangels rechtlicher Grundlage zurückgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010766.X01Im RIS seit
16.09.1992