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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 86/13/0071 1Stammrechtssatz
Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Eine von der Behörde vorgenommene Geldflußrechnung rechtfertigt Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen und Gewinnen, wenn die Feststellung eines entsprechenden unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses ausreichend begründet ist. Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, sich mit einer Nachkalkulation zu begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X08Im RIS seit
16.09.1992