RS Vwgh 1992/9/16 90/13/0291

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/13/0042 1

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß einem Arbeitnehmer idR am Arbeitsort ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130291.X03

Im RIS seit

16.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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