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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/13/0042 1Stammrechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß einem Arbeitnehmer idR am Arbeitsort ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Aufwendungen für einen solchen Raum können grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig und jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130291.X03Im RIS seit
16.09.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009