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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X01Im RIS seit
16.09.1992