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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/15/0147 1 (hier: Verweigerung ärztlicher Betreuung, Vorführung zum Zahnarzt, medikamentöser Bäder, sonstige ärztliche Behandlung und der Teilnahme an der Ausspeisung im Strafvollzug)Stammrechtssatz
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0017, 0022, 0023 bzw 0018, 0020, 0031; E 24.4.1990, 90/14/0074; B 4.4.1990, 90/01/0009).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010713.X01Im RIS seit
05.07.2001