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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0559Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0276 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E 9.6.1989, 88/17/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010558.X01Im RIS seit
03.04.2001