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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X09Im RIS seit
16.09.1992