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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Stellt die AbgBeh für mehrere Jahre eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten fest, ist der Schluß zulässig, daß der Abgabepflichtige auch im nächstfolgenden Jahr, für das keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten, aber gleichartige Buchführungsmängel festgestellt wurden, Abgabenverkürzungen in vergleichbarem Ausmaß vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X04Im RIS seit
24.10.2001