RS Vwgh 1992/9/16 88/13/0224

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Stellt die AbgBeh für mehrere Jahre eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten fest, ist der Schluß zulässig, daß der Abgabepflichtige auch im nächstfolgenden Jahr, für das keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten, aber gleichartige Buchführungsmängel festgestellt wurden, Abgabenverkürzungen in vergleichbarem Ausmaß vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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