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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
WaffenG; hinreichende Determinierung des §17 Abs2 iVm. §7 und den übrigen Bestimmungen des WaffenG; keine Willkür; Fehlverhalten der Behörde gibt anderen Personen kein Recht auf gleiches Fehlverhalten
Art83 Abs2 B-VG; Regelung der Approbation in einer monokratischen Verwaltungsbehörde - Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt
Schlagworte
Ermessen, Waffenrecht, Waffenpaß, Polizei, Sicherheitsdirektion, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B470.1980Dokumentnummer
JFR_10149778_80B00470_01