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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/09/13 91/18/0176 1Stammrechtssatz
Wurde die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen, so kann nach stRsp des VwGH durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden
(Hinweis B 22.4.1976, 2181/75, VwSlg 9036 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010491.X01Im RIS seit
16.09.1992