RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0491

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/09/13 91/18/0176 1

Stammrechtssatz

Wurde die Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides einmal rechtswirksam vorgenommen, so kann nach stRsp des VwGH durch eine nochmals verfügte und nochmals durchgeführte Zustellung dieses Bescheides der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden

(Hinweis B 22.4.1976, 2181/75, VwSlg 9036 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010491.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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