RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0113

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Bei Erledigung eines Antrages auf Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem § 5 Abs 4 AsylG hat die Beh zur Beurteilung der Frage, ob einem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 5 Abs 1 AsylG zukommt, auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides Bedacht zu nehmen. Es geht nicht darum, festzustellen, was zu einem früheren Zeitpunkt rechtens war, sondern darum, ob die vom Asylwerber begehrte Bescheinigung über seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem

§ 5 Abs 4 AsylG auszustellen ist (hier Feststellung, dem Asylwerber komme die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu, weil er iSd § 5 Abs 3 AsylG bereits in einem anderen Staat anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden habe).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010113.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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