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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §7 Abs2;Rechtssatz
Da es für die Frage des Findens anderweitigen Schutzes nicht darauf ankommen kann, aus welchen Motiven ein Flüchtling das betreffende Drittland wieder verlassen hat und welche Angaben er in diesem Zusammenhang bei seiner Ersteinvernahme durch die österreichischen Behörden machte, ist eine nähere Befassung der belangten Behörde mit der Frage der Situation des Asylwerbers (hier aus Sri Lanka in Jugoslawien) unerläßlich. Der Umstand, daß sich im Reisedokument des Asylwerbers ein Einreisestempel (hier aus Jugoslawien) befindet, besagt nur, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den jugoslawischen Behörden bekannt war, sagt aber noch nichts über die relevante Frage der Ablehnung des Aufenthaltes des Asylswerbers (hier) in Jugoslawien durch die dortigen Behörden bzw über die dem Asylwerber in Jugoslawien (bei Rückkehr) drohende Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland aus.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010522.X03Im RIS seit
16.09.1992Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010