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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Legt der Bf innerhalb der gesetzten Frist nicht den Nachweis der (in der Beschwerde behaupteten Bevollmächtigung des namentlich Genannten, auf dessen weitere Vollmachtserteilung sich der Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) beruft, sondern eine an eine andere Person erteilte Vollmacht vor, ist die Beschwerde gem § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010575.X01Im RIS seit
16.09.1992