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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH (Hinweis B 15.10.1984, 84/12/0119; 8.7.1954, 1659, 1660/54, VwSlg 3472 A/1954) stellen Beschlüsse des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer, mit denen einem Rechtsanwalt Aufträge im Rahmen der Standesaufsicht erteilt werden, keine Bescheide im Rechtssinn dar. Dem von einem derartigen Auftrag betroffenen Rechtsanwalt bleibt es nämlich unbenommen, die Rechtsgültigkeit der Weisung (auf seine Gefahr) in Frage zu stellen. Befolgt er den Auftrag nicht, so macht er sich dann, wenn es sich um eine rechtsgültige Anordnung handelt, eines Disziplinarverfahrens schuldig (Hinweis E 8.7.1954, 1659, 1660/54, VwSlg 3472 A/1954). Die Frage der Rechtsgültigkeit eines Auftrages ist dann durch die zuständige Disziplinarbehörde zu bewerten (hier: Weisung eine Vollmacht zurückzulegen).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010467.X01Im RIS seit
21.02.2001