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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Rechtssatz
Nicht jeder formelle Mangel einer Buchführung ist bereits als Beweis ihrer materiellen Unrichtigkeit zu werten. Lediglich die im § 163 BAO normierte Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung ist bei formellen Buchführungsmängeln nicht mehr gegeben. Aber selbst dann, wenn diese Vermutung noch besteht, ist sie nicht unwiderleglich und steht einer Schätzung nicht im Wege, wenn begründeter Anlaß gegeben ist, die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X02Im RIS seit
24.10.2001