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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe (hier 17 Jahre) und auch die Begehung von Suchtgiftdelikten (10 Jahre) schon längere Zeit zurückliegt, fallen diese Ereignisse zu Lasten des vom Waffenverbot Betroffenen ins Gewicht, weil auf Grund dieser Umstände in Verbindung mit einem neuerlichen Vorfall (Berauschung bis zur Bewußtlosigkeit und Injektion von Valium) umso weniger erwartet werden kann, daß er in Hinkunft die öffentliche Sicherheit nicht durch mißbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010244.X01Im RIS seit
25.04.2001