RS Vwgh 1992/9/16 91/01/0244

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe (hier 17 Jahre) und auch die Begehung von Suchtgiftdelikten (10 Jahre) schon längere Zeit zurückliegt, fallen diese Ereignisse zu Lasten des vom Waffenverbot Betroffenen ins Gewicht, weil auf Grund dieser Umstände in Verbindung mit einem neuerlichen Vorfall (Berauschung bis zur Bewußtlosigkeit und Injektion von Valium) umso weniger erwartet werden kann, daß er in Hinkunft die öffentliche Sicherheit nicht durch mißbräuchliche Verwendung einer Waffe gefährden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010244.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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