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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat ein Strafgefangener gegen den Aufenthalt in einem bestimmten Haftraum Bedenken, so steht ihm nach hg Judikatur (Hinweis E 5.1.1986, 86/01/0091, VwSlg 12289 A/1986) dafür nur der Weg nach § 119, § 120 ff StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Für eine erhobene Maßnahmenbeschwerde besteht von vornherein kein Raum.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010711.X02Im RIS seit
05.07.2001