RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0764

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 1

Stammrechtssatz

Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind somit gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010764.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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