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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 1Stammrechtssatz
Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind somit gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010764.X01Im RIS seit
16.09.1992