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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ein Fremder, der je zweimal wegen Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG bestraft wurde, kann im Rahmen der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG weder für sich geltend machen, er habe nie einen Verkehrsunfall verschuldet, noch, daß er sich seit der letzten Bestrafung wohl verhalten habe, wenn seitdem bloß ungefähr dreieinhalb Monate verstrichen sind, weil dieser Zeitraum bei weitem nicht ausreicht, um das Ausmaß der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefährdung geringer einschätzen zu können.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180363.X03Im RIS seit
12.06.2001