RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0363

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fremder, der je zweimal wegen Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG bestraft wurde, kann im Rahmen der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG weder für sich geltend machen, er habe nie einen Verkehrsunfall verschuldet, noch, daß er sich seit der letzten Bestrafung wohl verhalten habe, wenn seitdem bloß ungefähr dreieinhalb Monate verstrichen sind, weil dieser Zeitraum bei weitem nicht ausreicht, um das Ausmaß der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefährdung geringer einschätzen zu können.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180363.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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