RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP9 C litb Anm12 litd;

Rechtssatz

Zwischen dem "eingetragenen" und dem "nicht eingetragenen" Eigentümer einer Liegenschaft bestehen insoweit Unterschiede im Tatsächlichen, als hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers bereits ein - gebührenrechtlich relevantes - Handeln erfolgt ist (Hinweis B VfGH 17.6.1991, B 99/91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160087.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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