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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Zwischen dem "eingetragenen" und dem "nicht eingetragenen" Eigentümer einer Liegenschaft bestehen insoweit Unterschiede im Tatsächlichen, als hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers bereits ein - gebührenrechtlich relevantes - Handeln erfolgt ist (Hinweis B VfGH 17.6.1991, B 99/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160087.X02Im RIS seit
24.10.2001