RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0093

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0126 E 12. Oktober 1989 VwSlg 6439 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Wegen des dem VwGH durch § 41 Abs 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf der GH die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, überprüfen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160093.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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