TE Vfgh Beschluss 2004/3/3 B217/04

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2
ZPO §63 Abs1

Spruch

I. Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

III. Die Behandlung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer; die Beschwerdeführer leben in Spanien. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte im Jahr 2001 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Kinder. Diesem Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2003 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe "im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren" sowie die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt werden.

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach (vgl. VfSlg. 13.163/1992 mwN, 15.805/2000), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG zwingend voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen konnte. Das ist dann der Fall, wenn der normative Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte. Demgemäß kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, nur bei Personen bestehen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zukam (VfSlg. 13.163/1992 mwN). Allenfalls berührte wirtschaftliche Interessen allein vermögen aber eine Parteistellung nicht zu begründen (VfSlg. 15.805/2000 mwN).

3.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer waren weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch räumt ihnen das FLAG ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe ein, da gemäß §2 Abs2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in §2 Abs1 leg.cit. genanntes Kind grundsätzlich die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, und einer der Ausnahmefälle, in denen das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 FLAG), nicht vorliegt. Da somit die Kinder der Erstbeschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe haben und auch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren hatten, waren die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die gerügten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob und mit welchem Ergebnis gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (vgl. VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, daß - aus der Sicht des Gleichheitssatzes - der Gesetzgeber die Gewährung von familienbezogenen Transferleistungen an eine Nahebeziehung des Kindes zum Inland binden darf (VfSlg. 16.380/2001). Ihr Vorbringen läßt daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

2. Da somit die von der (Erst)Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

Aus den oa. Gründen (Punkt II.1.) wird zugleich gemäß Art144 Abs2 B-VG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 und Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Familienlastenausgleich, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B217.2004

Dokumentnummer

JFT_09959697_04B00217_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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