RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0094

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0045 3

Stammrechtssatz

Abgabenrechtliche Haftungen setzen wohl den Bestand einer Schuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, daß diese Schuld dem Abgabenschuldner Erstschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde; sie haben daher keinen akzessorischen Charakter. Wenn auch dem Erstschuldner gegenüber der Anspruch noch nicht geltend gemacht worden wäre, würde doch durch den Haftungsbescheid ein Gesamtschuldverhältnis begründet, welches dem Erstschuldner gegenüber allerdings erst mit Erlassung des Abgabenbescheides wirksam wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160094.X02

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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