RS Vwgh 1992/9/17 92/18/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0391 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht

(Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180189.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten