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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Wenn der zur vollen Vertretung des Beschuldigten befugte Verteidiger ausdrücklich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden ist, darf die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen; der Größenschluß von § 125 Abs 3 erster Satz FinStrG, wonach die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der Beschuldigte..... auf die Durchführung einer solchen verzichtet....., auf § 126 FinStrG läßt einen Verzicht auf die Anwesenheit eines kranken und gebrechlichen aber durch einen Verteidiger voll vertretenen Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig erscheinen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160093.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009