RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0093

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §7;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §126;
FinStrG §77 Abs1;
FinStrG §77 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der zur vollen Vertretung des Beschuldigten befugte Verteidiger ausdrücklich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten einverstanden ist, darf die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchführen; der Größenschluß von § 125 Abs 3 erster Satz FinStrG, wonach die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der Beschuldigte..... auf die Durchführung einer solchen verzichtet....., auf § 126 FinStrG läßt einen Verzicht auf die Anwesenheit eines kranken und gebrechlichen aber durch einen Verteidiger voll vertretenen Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig erscheinen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160093.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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